AGB Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines
Für sämtliche von Graf-Pflegevermittlung aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn Graf-Pflegevermittlung nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

2. Vertragsabschluss
2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der Graf-Pflegevermittlung nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für Graf-Pflegevermittlung keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
2.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit Graf-Pflegevermittlung eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Graf-Pflegevermittlung für Pflegekräfte und Einrichtungen ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.
3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit Graf-Pflegevermittlung vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei Graf-Pflegevermittlung.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt Graf-Pflegevermittlung insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der Graf-Pflegevermittlung aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

4.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher Graf-Pflegevermittlung ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
4.4 Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und Graf- Pflegevermittlung die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
4.5 Der Entleiher wird Graf-Pflegevermittlung einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher Graf-Pflegevermittlung einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit Edda Graf Geschäftsführer den Unfallhergang untersuchen.

5. Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber Graf-Pflegevermittlung zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der Graf-Pflegevermittlung zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist Graf-Pflegevermittlung berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.
5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von Graf- Pflegevermittlung nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3 Darüber hinaus ist Graf-Pflegevermittlung jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer zu entsenden.

6. Leistungshindernisse/Rücktritt
6.1 Graf-Pflegevermittlung wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch Graf-Pflegevermittlung schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der Graf-Pflegevermittlung, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist Graf-Pflegevermittlung in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von Graf-Pflegevermittlung überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.
6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher Graf-Pflegevermittlung unverzüglich unterrichten. Graf- Pflegevermittlung wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Graf-Pflegevermittlung vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesen Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen Graf-Pflegevermittlung nicht zu.

7. Abrechnung
7.1 Bei sämtlichen von Graf-Pflegevermittlung Personalvermittlung angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Graf-Pflegevermittlung wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen Graf-Pflegevermittlung zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3 Graf-Pflegevermittlung nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird Graf-Pflegevermittlung Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass Graf-Pflegevermittlung Stundennachweise zur
Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist Graf-Pflegevermittlung berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von Graf-Pflegevermittlung erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.
7.5 Die von Graf-Pflegevermittlung entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von Graf-Pflegevermittlung erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist Graf-Pflegevermittlung berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Graf-Pflegevermittlung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Graf-Pflegevermittlung berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

9. Gewährleistung/Haftung
9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Graf-Pflegevermittlung, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn Graf-Pflegevermittlung, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von Graf-Pflegevermittlung sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet Graf-Pflegevermittlung darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, Graf-Pflegevermittlung von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem
Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Graf-Pflegevermittlung wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

10. Übernahme von Leiharbeitnehmern/Vermittlungshonorar
10.1 Der Entleiher erkennt ausdrücklich an, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien neben der Vereinbarung über die Überlassung von Leiharbeitnehmern eine Personalvermittlungsabrede für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern durch den Entleiher nach einer Überlassungsdauer von weniger als 12 Monaten enthält.
10.2 Bei einer Übernahme des Leiharbeitnehmers innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als zwölf Monaten wird ein Vermittlungshonorar fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme des Leiharbeitnehmers in das Unternehmen des Entleihers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Entleiher verbundenes Unternehmen. Das Vermittlungshonorar beträgt bei Einstellung des Mitarbeiters 24 % des mit dem Mitarbeiter vereinbarten Jahresbruttogehalts. Jeder volle vorangegangene Monat Arbeitnehmerüberlassung reduziert die Vermittlungsgebühr um 2 %. Das Jahresbruttogehalt errechnet sich aus dem vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
10.3 Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers fällig und nach Rechnungsstellung durch Graf-Pflegevermittlung zahlbar. Der Entleiher verpflichtet sich, Graf-Pflegevermittlung von der Übernahme des Leiharbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Rahmen der Unterrichtung wird der Entleiher Graf-Pflegevermittlung das Bruttomonatsgehalt des übernommenen Leiharbeitnehmers im Sinne der Ziffer. 10.3 dieser AGB mitteilen. Unterlässt der Entleiher eine entsprechende Angabe oder liegen Graf-Pflegevermittlung Nachweise vor, dass die Angaben des Entleihers unzutreffend sind, ist Graf-Pflegevermittlung berechtigt, ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 3.500,00 zugrunde zu legen. Dem Entleiher bleibt vorbehalten, ein geringeres Bruttomonatsgehalt des übernommenen Leiharbeitnehmers nachzuweisen.

11. Vertragslaufzeit/Kündigung
11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Im Übrigen steht beiden Parteien während der ersten sechs Monate der Vertragslaufzeit das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. Ab dem siebten Monat ununterbrochener Arbeitnehmerüberlassung verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien auf 10 Arbeitstage.
11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Graf-Pflegevermittlung ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.
11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Graf-Pflegevermittlung ausgesprochen wird. Die durch Graf-Pflegevermittlung überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von Graf-Pflegevermittlung entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Graf Pflegevermittlung und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen Graf-Pflegevermittlung Geschäftsstelle, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. Graf-Pflegevermittlung Personalvermittlung kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Graf -Pflegevermittlung Personalvermittlung und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Graf -Pflegevermittlung für Pflegekräfte und Einrichtungen UG
-Geschäftsbereich Zeitarbeit –